Allgemeine Geschäftsbedingungen
Werbetechnik Szabo | Stand: 12.09.2026
Überarbeiteter Entwurf zur fachlichen Prüfung vor Verwendung.
1. Anbieter, Geltung und Vertragsgrundlagen
Vertragspartner ist Grigore-Ionel Aionesei, handelnd unter Werbetechnik Szabo, Einzelunternehmen, Hauptstrasse 62, 8586 Erlen TG, Schweiz. Kontakt: info@werbetechnikszabo.com, Telefon +41 76 292 93 96 .
Diese AGB gelten für individuell vereinbarte Aufträge über Gestaltung, Textilveredelung, Drucksachen, Beschriftungen und Folierungen. Sie werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Kunden vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden und dieser ihrer Geltung zustimmt. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Zwingendes Recht bleibt vorbehalten.
Diese Fassung ist auf persönlich, per E-Mail oder über Nachrichten vereinbarte Aufträge ausgerichtet. Ein künftiger automatisierter Online-Shop benötigt auf seinen Bestellablauf abgestimmte Bedingungen.
2. Offerten und Vertragsabschluss
Offerten gelten 14 Tage, sofern keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde eine hinreichend bestimmte verbindliche Offerte innerhalb dieser Frist unverändert annimmt. Bei unverbindlichen Offerten oder abweichenden Bestellungen kommt der Vertrag mit unserer ausdrücklichen Auftragsbestätigung zustande.
Offerte und Auftragsbestätigung legen insbesondere Leistung, Menge, Material, Preis, Termine und Zahlungsbedingungen fest. E-Mail und nachvollziehbar gespeicherte Nachrichten, etwa über WhatsApp, genügen für Bestellungen, Bestätigungen und Freigaben, soweit keine zwingende strengere Form gilt. Eine Vorauszahlung gilt nur dann als Annahme, wenn dies in der Offerte ausdrücklich vereinbart ist. Eine Produktionsfreigabe ersetzt keinen noch ungeklärten Auftrag.
3. Änderungen und vorzeitige Beendigung
Änderungswünsche nach Vertragsabschluss werden hinsichtlich Machbarkeit, Mehrkosten und Terminfolgen geprüft. Kostenpflichtige Zusatzleistungen führen wir erst nach entsprechender Vereinbarung aus.
Bei vorzeitiger Beendigung richten sich die Ansprüche nach der Vertragsart und dem anwendbaren Recht. Bei Werkverträgen gilt insbesondere Art. 377 OR: Bis zur Vollendung kann der Kunde gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung zurücktreten. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind nach den gesetzlichen Regeln anzurechnen. Wir legen die Abrechnung nachvollziehbar dar.
Es besteht kein zusätzlich vereinbartes kostenloses Stornorecht. Auch vor Produktionsbeginn können bereits vereinbarte Gestaltungsleistungen oder verbindliche Materialbestellungen Kosten auslösen. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.
4. Preise, Vorauszahlung und Fälligkeit
Preise werden in Schweizer Franken (CHF) vereinbart. Die Offerte weist aus, ob und in welcher Höhe Mehrwertsteuer anfällt und welche Versand-, Verpackungs-, Montage- oder weiteren Nebenkosten hinzukommen. Gegenüber Privatkunden wird der zu zahlende Gesamtpreis einschliesslich anwendbarer Abgaben transparent angegeben.
Eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung wird vor Vertragsabschluss vereinbart. Ist sie Voraussetzung für Warenbeschaffung oder Produktion, beginnt die betreffende Arbeit erst nach Zahlungseingang und Vorliegen aller erforderlichen Daten und Freigaben.
Es gilt die vereinbarte Zahlungsfrist. Eine Rechnung ändert die vereinbarten Bedingungen nicht einseitig. Fehlt eine Vereinbarung zur Fälligkeit, gelten die gesetzlichen Regeln. Verzug und Verzugsfolgen richten sich nach dem Gesetz.
5. Druckdaten, Entwürfe und Freigabe
Vor Produktionsbeginn erhält der Kunde die vereinbarte Vorlage zur Prüfung. Er kontrolliert insbesondere Texte, Namen, Kontaktdaten, Mengen, Grössen und die dargestellte Anordnung. Die Freigabe bezeichnet eindeutig die freigegebene Version.
Für erkennbare inhaltliche Fehler, die der Kunde in dieser Version freigibt, trägt er die Verantwortung, soweit keine entsprechende Prüfung durch uns vereinbart wurde. Unsere Verantwortung für vereinbarte Prüfleistungen, fachliche Hinweispflichten, eigenmächtige Änderungen und Produktionsabweichungen bleibt bestehen.
Bildschirmdarstellungen sind keine verbindlichen Farbmuster. Verbindliche Farbtöne, Masse, Positionen oder Muster werden ausdrücklich vereinbart. Nachträgliche Änderungen benötigen eine neue Freigabe und gegebenenfalls eine angepasste Offerte.
6. Kundendaten und Rechte Dritter
Der Kunde darf nur Inhalte liefern, zu deren vereinbarter Nutzung er berechtigt ist. Dies betrifft insbesondere Logos, Bilder, Schriftarten, Marken und Texte. Auf begründete Nachfrage sind entsprechende Berechtigungen nachzuweisen.
Bei begründeten Zweifeln können wir die Bearbeitung bis zur Klärung aussetzen und informieren den Kunden über mögliche Terminfolgen. Ansprüche wegen einer vom Kunden zu vertretenden Rechtsverletzung richten sich nach dem Gesetz.
7. Lieferzeiten, Versand und Verzögerungen
Die Offerte unterscheidet voraussichtliche von verbindlich zugesagten Terminen und nennt erforderliche Mitwirkungshandlungen des Kunden. Fehlen vereinbarte Zahlungen, Daten oder Freigaben, teilen wir die Auswirkungen auf die Ausführung mit und stimmen einen angepassten Termin ab.
Bei absehbaren Verzögerungen informieren wir zeitnah über Ursache und voraussichtliche Dauer. Lieferanten- oder Transportprobleme heben unsere Pflichten nicht pauschal auf. Gesetzliche Rechte bei Verzug, insbesondere Nachfristsetzung und Rücktritt, bleiben bestehen. Versandart, Lieferadresse und Versandkosten werden vor Vertragsabschluss vereinbart.
8. Technische Abweichungen
Geringfügige branchenübliche, technisch unvermeidbare Farb-, Material-, Mass- oder Positionsabweichungen sind nur insoweit vertragsgemäss, als sie weder ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften widersprechen noch den vereinbarten Zweck oder das Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigen. Verbindliche Muster und zugesicherte Eigenschaften gehen vor.
Gestaltungsbeispiele und KI-gestützte Visualisierungen dienen der Veranschaulichung. Verbindlich sind die vereinbarte Ausführung und die ausdrücklich freigegebene Produktionsvorlage unter Berücksichtigung vereinbarter technischer Grenzen.
9. Prüfung, Mängelmeldung und Gewährleistung
Der Kunde prüft die Lieferung oder Arbeit nach Ablieferung entsprechend den anwendbaren gesetzlichen Prüfpflichten und meldet festgestellte Mängel nach den gesetzlichen Rügefristen. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung innerhalb der jeweils geltenden gesetzlichen Frist anzuzeigen.
Zur Bearbeitung bitten wir um eine nachvollziehbare Meldung per E-Mail oder Nachricht mit Beschreibung, Auftragsnummer und, soweit möglich, Fotos. Die Meldung sollte nicht wegen fehlender Fotos verzögert werden. Wir erhalten Gelegenheit, den beanstandeten Zustand zu prüfen.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Mängelrechte sowie Verjährungsfristen der jeweiligen Vertragsart. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird entsprechend diesen Rechten oder im Einvernehmen vereinbart. Gesetzliche Rechte auf Minderung oder Rückabwicklung werden nicht pauschal ausgeschlossen.
Soweit eine Arbeit unter die seit 1. Januar 2026 geltenden besonderen Vorschriften für Baumängel fällt, gelten insbesondere die dort vorgesehenen nicht verkürzbaren 60-Tage-Rügefristen und zwingenden Nachbesserungsrechte. Diese Sonderregelung gilt nicht pauschal für alle Leistungen.
10. Kundeneigene Textilien und Pflege
Bei mitgebrachten Textilien werden Material, Zustand und vorgesehene Veredelung vorab besprochen. Der Kunde weist auf bekannte Besonderheiten hin. Erkennbare Eignungsprobleme teilen wir vor der Bearbeitung mit. Eine kostenpflichtige Testveredelung oder Bearbeitung trotz eines konkret erläuterten Materialrisikos erfolgt nur nach Vereinbarung. Für eigene Verarbeitungsfehler haften wir nach Ziffer 12.
Es gelten die mitgelieferten, auf die Veredelung abgestimmten Pflegehinweise zusammen mit dem Herstelleretikett. Bei unterschiedlichen zulässigen Temperaturen oder Verfahren ist die schonendere Vorgabe einzuhalten; bei Widersprüchen ist vor der Behandlung nachzufragen.
Für Schäden, die nachweislich allein durch ungeeignete Pflege, unsachgemässe Verwendung oder normale Abnutzung entstehen, besteht keine Mängelhaftung. Fehlerhafte Verarbeitung und unzureichende eigene Hinweise bleiben davon unberührt.
11. Fahrzeug-, Fenster- und sonstige Folierungen
Vor Beginn werden Umfang, Untergrund, erforderliche Reinigung und Arbeitsbedingungen abgestimmt. Der Kunde teilt bekannte Lackschäden, Nachlackierungen, Beschichtungen und andere relevante Besonderheiten mit. Wir prüfen den Untergrund im fachlich gebotenen Umfang und dokumentieren erkennbare Vorschäden sowie vereinbarte Vorbehandlungen.
Bei Zweifeln an der Eignung erläutern wir das konkrete Risiko und vereinbaren erforderliche Tests oder eine angepasste Ausführung. Zusätzliche Reinigung, Entfernung alter Folien oder Reparaturen erfolgen nur nach Vereinbarung. Demontage und spätere Folienentfernung sind nur enthalten, wenn ausdrücklich vereinbart.
Bei Übergabe werden die Arbeit gemeinsam geprüft und erkennbare Beanstandungen festgehalten, soweit dies möglich ist. Gesetzliche Rechte bei verdeckten Mängeln bleiben bestehen. Pflege-, Aushärtungs- und Reinigungshinweise werden mitgeteilt. Für Schäden an Lack, Glas oder anderen Untergründen gilt Ziffer 12.
12. Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und nicht bei sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung. Gesetzliche Beweislastregeln und die in Ziffer 9 vorbehaltenen Mängelrechte bleiben unberührt.
13. Nutzungsrechte und Herausgabe von Dateien
Soweit uns die entsprechenden Rechte zustehen, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung die für den vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am freigegebenen Enddesign. Dazu zählt die Weitergabe an ausführende Dienstleister, etwa Druckereien, soweit dies für diesen Zweck erforderlich ist.
Exklusivität, weitergehende Nutzung, Bearbeitungsrechte und besondere Lizenzbedingungen werden in der Offerte vereinbart. Bei Logos werden der vorgesehene geschäftliche Einsatz und gewünschte ausschliessliche Nutzungsrechte . Rechte an Fremdmaterial und die Grenzen des Schutzes KI-generierter Inhalte bleiben vorbehalten; eine Markenrecherche oder Schutzgarantie ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.
Die vereinbarten Enddateien werden nach vollständiger Zahlung in den vereinbarten Formaten herausgegeben. Offene Arbeitsdateien, nicht gewählte Entwürfe und interne Produktionsdateien sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung enthalten. Eine dauerhafte Archivierung wird ohne Vereinbarung nicht zugesagt.
Eine Nutzung von Kundenprojekten, Kundenlogos oder Projektfotos als öffentliche Referenz erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden und unter Beachtung betroffener Rechte Dritter.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht. Zwingende Schutzvorschriften, die im Einzelfall Anwendung finden, bleiben vorbehalten. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, sind die für Erlen TG zuständigen Gerichte vereinbart. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Konsumenten, bleiben unberührt.